Am 27. November 1992 schoss der Beklagte dem Kläger mit einer Gaspistole ins Gesicht. Der Kläger erlitt eine Reizung der gesamten Kopfhaut, der Augen und der Schleimhäute, Brechreiz, kurzzeitige Gleichgewichtsstörungen und ein Knalltrauma. Diese Beeinträchtigungen klangen aber nach 24 Stunden ab.
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