BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1995/50
OLGReport-München 1994, 122
OLGReport-München 1994, 122
ZfS 1994, 403
zfs 1994, 403
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1527/84
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %
OLG München, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 24 U 774/86
DRsp Nr. 1995/9881
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %
90000 DM [45000 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des materiellen Zukunftsschadens unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % für Kraftfahrer aus Verkehrsunfall wegen zahlreicher Brüche im Kopfbereich, an den Gliedmaßen und an den Rippen mit einer MdE von 60 % auf Dauer.Mehrere stationäre Aufenthalte, 2 1/4 Jahre Arbeitsunfähigkeit.Dauerschäden:
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