BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 1998, 276
DAR 1998, 276
DfS Nr. 1997/352
NJWE-VHR 1997, 228
OLGR-Nürnberg 1997, 272
SP 1997, 357
SP 1997, 357
VRS 95, 83
VRS 95, 83
VersR 1998, 731
VersR 1998, 731
r+s 1997, 455
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 26.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 260/96
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 6 U 4215/96
DRsp Nr. 1997/9782
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
»1. Die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung trägt das Risiko ihres Regulierungsverhaltens [Regulierungsverzögerung], wenn sich ihre verfahrensverzögernden Einwände gegen die Schmerzensgeldhöhe als unzutreffend erweisen.2. Zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs (hier: 250000 DM [125000 EUR]) einer zum Unfallzeitpunkt 34-jährigen Frau, die durch einen vom Unfallverursacher grob fahrlässig verschuldeten Verkehrsunfall massive Verletzungen- Schädel-Hirn-Trauma mit Subarachnoidal-Blutung- distale Unterarmtrümmerfraktur- multiple Haut- und Weichteilverletzungen mit Schmutz- und Glassplittereinsprengungen- persistierende Stimmbandlähmungerlitten hat und die zu gravierenden gesundheitlichen und beruflichen (MdE: 90 %) Dauerfolgen führen.«3. 250000 DM [125000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für die Geschädigte wegen der aufgeführten (2.) Verletzungen mit einer MdE von 90 % auf Dauer.Mehrfache Operationen u.a. Luftröhrenschnitt mit Langzeitbeatmung, Entfernung einer Trachealkanüle usw.
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