AG Neunkirchen - Urteil vom 21.11.2003
4 C 35/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Neunkirchen, Urteil vom 21.11.2003 - Aktenzeichen 4 C 35/02

DRsp Nr. 2007/21702

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

700 EUR Schmerzensgeld für einen 72-jährigen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer HWS-Verletzung, nach der der Geschädigte zwei Wochen lang an Kopf- und Nackenschmerzen litt und entsprechend lang eine Schanz'sche Krawatte tragen musste. Der Geschädigte ist Asthmatiker; bereits vor dem Unfall war er wegen Bandscheibendegenerationen in ärztlicher Behandlung, seine HWS ist erheblich vorgeschädigt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schmerzensgeldansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 28.5.2001 in W. ereignete. Beteiligt an diesem Verkehrsunfall waren der Kläger als Fahrer seines Pkw Ford Fiesta sowie die Beklagte zu 1) als Fahrerin des unfallgegnerischen Fahrzeuges, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Der Unfall ereignete sich, als die Beklagte zu 1) rückwärts auf einem Parkplatz aus einer Parklücke herausfuhr und dabei auf die Fahrerseite des stehenden klägerischen Fahrzeuges prallte. Durch diesen seitlichen Anstoß erfuhr der klägerische Pkw einen Beschleunigungswert Delta V von weniger als 5 km/h.