Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Am 19. August 1993 befuhr der Kläger mit dem Fahrrad die Landstraße von O. kommend in Richtung V.. Gegen 18.10 Uhr befand er sich in Höhe der Ortschaft L.. Der Beklagte zu 1, der sich mit dem von ihm geführten PKW vom Typ Trabant, amtl. Kennzeichen: ... , dem Kläger näherte, erfaßte diesen bei dem Versuch, den Kläger zu überholen. Der Unfall wurde von dem Beklagten zu 1 allein verschuldet.
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