OLG Köln - Urteil vom 01.11.2005
18 U 28/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); StVO § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 401/02

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Köln, Urteil vom 01.11.2005 - Aktenzeichen 18 U 28/05

DRsp Nr. 2009/8047

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2000 EUR Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer aus einem Verkehrsunfall, der infolge des Sturzes eines vor ihm fahrenden Motorradfahrers ausweichen wollte, gegen die Leitplanke fuhr und der dabei eine distale Radiustrümmerfraktur erlitt.

Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 18.01.2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Aachen (8 O 401/02) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in zweiter Instanz werden den Beklagten zu 70 %, dem Kläger zu 30 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); StVO § 2 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz der ihm anlässlich eines Verkehrsunfalls am 21.06.2002 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch.

Im einzelnen liegt dem folgender Sachverhalt zu Grunde: