Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 18.01.2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Aachen (
Die Kosten des Rechtstreits in zweiter Instanz werden den Beklagten zu 70 %, dem Kläger zu 30 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz der ihm anlässlich eines Verkehrsunfalls am 21.06.2002 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch.
Im einzelnen liegt dem folgender Sachverhalt zu Grunde:
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