OLG Celle - Urteil vom 13.06.2019
11 U 6/19
Normen:
HGB § 431 Abs. 1; HGB § 428;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 101/17

Schadensersatz wegen des Diebstahls einer SattelaufliegerladungBegriff der LeichtfertigkeitHinwegsetzen über die Sicherheitsinteressen des VertragspartnersVerstoß gegen vertraglich vereinbarte oder wirksam vorgegebene Sicherheitsbestimmungen

OLG Celle, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 11 U 6/19

DRsp Nr. 2020/1752

Schadensersatz wegen des Diebstahls einer Sattelaufliegerladung Begriff der Leichtfertigkeit Hinwegsetzen über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners Verstoß gegen vertraglich vereinbarte oder wirksam vorgegebene Sicherheitsbestimmungen

1. Der Begriff der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer in eklatanter Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt. 2. Ein Verstoß gegen vertraglich vereinbarte oder wirksam vorgegebene Sicherheitsbestimmungen begründet grundsätzlich ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Dezember 2018 verkündete Grundurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen zur Identität der Ladung des in der Nacht vom 22. auf den 23. November 2016 in N. gestohlenen Sattelaufliegers nicht in Rechtskraft erwachsen und daher keine Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO erzeugen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen, die diese jeweils selbst zu tragen haben.