OLG Köln - Beschluss vom 15.04.2020
13 U 94/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7; Richtlinie BGI 857;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 165/18

Schadensersatz wegen Verunreinigung einer Rasenfläche durch ausgelaufenes HeizölZerschneiden eines Tankwagenschlauchs durch einen auf einer privaten Rasenfläche unbeaufsichtigt fahrenden MähroboterBedeutung eines Stottergeräusches während eines Befüllungsvorgangs

OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 13 U 94/19

DRsp Nr. 2022/2389

Schadensersatz wegen Verunreinigung einer Rasenfläche durch ausgelaufenes Heizöl Zerschneiden eines Tankwagenschlauchs durch einen auf einer privaten Rasenfläche unbeaufsichtigt fahrenden Mähroboter Bedeutung eines Stottergeräusches während eines Befüllungsvorgangs

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (7 O 165/18) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7; Richtlinie BGI 857;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz von den Beklagten zu 1) bis 3). Während der Anlieferung von Heizöl durch den Beklagten zu 3) wurde der Schlauch des Tankwagens der Beklagten zu 2) durch den Rasenmähroboter des Klägers zerschnitten. Infolgedessen gelangte Öl auf die Rasenfläche des Klägers und lief von dort in das Erdreich. Das Heizölfahrzeug ist bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert.