SchlHOLG - Urteil vom 23.05.2019
7 U 82/18
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 17.05.2018

Schadensersatzanspruch eines Dienstherrn aus übergegangenem RechtVorzeitige Pensionierung einer Konrektorin an einer Grund- und RegionalschulePensionierung alleinige Folge eines Unfalls

SchlHOLG, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 7 U 82/18

DRsp Nr. 2020/2396

Schadensersatzanspruch eines Dienstherrn aus übergegangenem Recht Vorzeitige Pensionierung einer Konrektorin an einer Grund- und Regionalschule Pensionierung alleinige Folge eines Unfalls

1. Grundsätzlich ist die Nachprüfung von Verwaltungsakten den ordentlichen Gerichten auch dann entzogen, wenn sie für die Beteiligten oder Dritte unmittelbar oder mittelbar vermögensrechtliche Wirkungen nach sich ziehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich "um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür" handelt.2. Für die Bewertung der adäquaten Ursächlichkeit kommt es nicht darauf an, ob die vorzeitige Pensionierung aufgrund der unfallbedingten Verletzungen sachlich geboten war, denn dies betrifft die der Beurteilung durch die Zivilgerichte entzogene Richtigkeit des Pensionierungsbescheides. Es ist lediglich zu prüfen, ob der verletzte Beamte tatsächlich wegen unfallbedingter körperlicher Beeinträchtigung zur Ruhe gesetzt worden ist oder ob die Zur-Ruhe-Setzung nicht aus anderen Gründen (z.B. der Absicht des Dienstherrn, sich eines unliebsamen Beamten zu entledigen oder aufgrund anderer Vorerkrankungen) erfolgt ist.3. Ist die vorzeitige Pensionierung aus erkennbar sachfremden Erwägungen erfolgt (z. B. aus rein fiskalischen Gründen), kann gegen den Regress des Dienstherrn der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ ) erhoben werden.