OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2019
1 U 115/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; VVG § 115 ; BGB § 249;
Fundstellen:
MDR 2019, 1128
NZV 2020, 51
VRS 2019, 113
r+s 2019, 730
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1/16

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallAnspruch auf Zahlung einer NutzungsausfallentschädigungFinanzielles Unvermögen des Geschädigten zur SchadensbehebungKeine unzulässige Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 1 U 115/18

DRsp Nr. 2019/11329

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung Finanzielles Unvermögen des Geschädigten zur Schadensbehebung Keine unzulässige Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung

1. Kann ein Geschädigter glaubhaft machen, dass er eine Behebung des Schadens finanziell nicht vornehmen konnte und musste er aus diesem Grund in dieser Zeit auf ein Fahrzeug verzichten, steht ihm auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung zu. 2. Eine unzulässige Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung kann darin nicht gesehen werden, weil es um unterschiedliche Zeitabschnitte geht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (11 O 1/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; VVG § 115 ; BGB § 249;

Gründe

I.