Autorin: Merrath |
Neben Rücktritt oder Minderung kann der Käufer gem. § 437 Nr. 3 BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Es kommen folgende Schadensersatzansprüche des Käufers in Betracht:
Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz neben der Leistung), |
Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB (sogenannter kleiner Schadensersatz), |
Schadensersatz statt der ganzen Leistung, § 281 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 BGB (sogenannter großer Schadensersatz), |
Schadensersatz statt der Leistung bei Leistungshindernis, § 311a Abs. 2 BGB. |
Sämtliche Schadensersatzansprüche setzen eine Pflichtverletzung seitens des Schuldners, d.h. ein objektiv dem Schuldverhältnis nicht entsprechendes Verhalten des Schuldners1) voraus, §§ 280 Abs. 1 BGB, 281 BGB.
Die Pflichtverletzung kann zum einen in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs selbst und andererseits in der Verletzung von Nebenpflichten wie Aufklärungs- oder Beratungspflichten liegen.2)
Bei Vorliegen einer Pflichtverletzung wird gem. § 280 Abs. 1 BGB vermutet, dass der Schuldner diese zu vertreten hat. Von dieser Verschuldensvermutung kann sich der Verkäufer entlasten, wenn er dartut, dass die Pflichtverletzung von ihm nicht zu vertreten ist, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Damit obliegt dem Verkäufer die Beweislast für fehlendes Verschulden (sogenannter Entlastungsbeweis).
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