OLG Celle - Urteil vom 26.06.2019
14 U 154/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1306
VersR 2019, 1157
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 127/09

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallBetreuungsaufwand naher AngehörigerBerechnung eines HaushaltsführungsschadensFiktive Abrechnung von Hilfsdienstleistungen im Rahmen eines BereitschaftsdienstesVoraussetzungen einer willkürlichen Gerichtsentscheidung

OLG Celle, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 14 U 154/18

DRsp Nr. 2019/10238

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Betreuungsaufwand naher Angehöriger Berechnung eines Haushaltsführungsschadens Fiktive Abrechnung von Hilfsdienstleistungen im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes Voraussetzungen einer willkürlichen Gerichtsentscheidung

1. Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB gehört auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde (Anschluss BGH, Urt. v. 28.08.2018 - VI ZR 518/16). 2. Die Grundsätze für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens bei einer Nichteinstellung einer Ersatzkraft können auch für die Berechnung der Pflegekosten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigt werden. 3. Bereitschaftsdienst ist nicht gleichzusetzen mit einer ständigen aktiven Arbeitsleistung. Deshalb ist bei der fiktiven Abrechnung von Hilfsdienstleistungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes vom üblichen Stundensatz - 8,00 EUR - ein angemessener Abschlag vorzunehmen. 4. Für den Bereitschaftsdienst der nahen Angehörigen ist bei fiktiver Abrechnung ein Stundensatz von 6,00 EUR angemessen.