OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2019
1 U 108/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 124/15

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallÜberholen trotz unklarer VerkehrslageUnklare Verkehrslage im Sinne der StVOKollision eines Linksabbiegers mit dem nachfolgenden Verkehr

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 1 U 108/18

DRsp Nr. 2019/11249

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Überholen trotz unklarer Verkehrslage Unklare Verkehrslage im Sinne der StVO Kollision eines Linksabbiegers mit dem nachfolgenden Verkehr

1. Von einer unklaren Verkehrslage im Sinne der Straßenverkehrsordnung kann ausgegangen werden, wenn nach den Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies vollkommen eindeutig angezeigt wird.2. Bei Kollisionen mit dem nachfolgenden Verkehr gibt es einen Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. Juli 2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal (5 O 124/15) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.077,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2015 zu zahlen.