Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. August 1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
Der Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu 1. wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aufgrund der Anlegung eines künstlichen Darmausganges während der Operation am 28.11.1988 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden dem Kläger auferlegt.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die sonstigen Kosten des Verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist für den Beklagten zu 2. vorläufig vollstreckbar.
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