LG Bayreuth - Urteil vom 19.11.2003
13 S 51/03
Normen:
BGB § 249 § 254 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 94
DRsp I(123)502c-e

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Ausfallschaden: ersatzfähige Mietwagenkosten - Dauer reparaturbedingten Fahrzeugsausfalls, Erkundigungspflicht, Unfallersatztarif im üblichen Rahmen, Anrechnung von Einsparungen, verschiedene Nebenkosten

LG Bayreuth, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 13 S 51/03

DRsp Nr. 2004/14462

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Ausfallschaden: ersatzfähige Mietwagenkosten - Dauer reparaturbedingten Fahrzeugsausfalls, Erkundigungspflicht, Unfallersatztarif im "üblichen Rahmen", Anrechnung von Einsparungen, verschiedene Nebenkosten

Ersatzfähige Kosten bei unfallbedingter Inanspruchnahme eines Mietwagens: 1. Bestimmung des erforderlichen üblichen Rahmens" für eine Anmietung zum so genannten Unfallersatztarif, insbesondere unter sachlicher und örtlicher Abgrenzung des relevanten Marktes; 2. Anrechnung der Einsparung von Aufwendungen für den eigenen Wagen mit 3 % der Nettomietwagenkosten; 3. Voraussetzungen für den Ersatz von Zustell- und Abholkosten, Kosten einer Haftungsbefreiung sowie der Zusatzgebühr für einen zweiten Fahrer.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 ;
Fundstellen
DAR 2004, 94
DRsp I(123)502c-e