Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer am 22. August 1994 außerorts begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h eine Geldbuße von 400,-- DM verhängt und von einem Fahrverbot abgesehen. Letzteres hat das Amtsgericht im wesentlichen wie folgt begründet:
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