SchlHOLG - Urteil vom 02.11.1983
9 U 35/82
Normen:
StVG §§ 7, 18 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 578

SchlHOLG - Urteil vom 02.11.1983 (9 U 35/82) - DRsp Nr. 1994/13856

SchlHOLG, Urteil vom 02.11.1983 - Aktenzeichen 9 U 35/82

DRsp Nr. 1994/13856

Bei einem Zusammenstoß eines Pkw mit einem Kinderfahrrad, dessen 5 3/4 Jahre alter Fahrer sich anschickte, hinter einem auf dem seitlichen Parkstreifen abgestellten Kfz die Fahrbahn - aus der Sicht des Pkw-Fahrers von rechts nach links - zu überqueren, fehlt es an der Darlegung eines unabwendbaren Ereignisses jedenfalls dann, wenn der Pkw-Halter die Möglichkeit nicht ausräumen kann, daß ein Teil des Kinderfahrrads (hier: etwa 15 cm) bereits sichtbar hinter dem abgestellten Fahrzeug hervorragte, als der Pkw sich noch etwa 40 m entfernt befand.

Normenkette:

StVG §§ 7, 18 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Annahme der Revision des Bekl. durch Beschluß v. 02.10.1984 - VI ZR 252/83 - abgelehnt.

Fundstellen
VersR 1985, 578