Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. August 2016 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt. Die vom Angeklagten hiergegen geführte Berufung hatte lediglich zur Tagessatzhöhe Erfolg. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte insgesamt mit seiner Revision, die er auf die näher ausgeführte Sachbeschwerde stützt.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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