Selbstbeteiligung

Autor: Frank Hofmann

Die in A.2.5.8 AKB 2015 erwähnte Selbstbeteiligung ist in der Kaskoversicherung üblich, auch wenn sowohl Teilkasko als auch Vollkasko ohne eine solche abgeschlossen werden können.

Die Regel sind Beträge zwischen 150 Euro und 1.000 Euro; jedoch können auch darüber hinaus Selbstbeteiligungen vereinbart werden. Der vereinbarte Selbstbehalt ist für jedes Fahrzeug und jeden Versicherungsfall gesondert von der Versicherungsleistung in Abzug zu bringen.

Gewährt die Werkstatt dem Kunden einen Rabatt auf die Reparatur, der "zufällig" der Höhe der Selbstbeteiligung entspricht, vermindert dieser den Schaden des Versicherungsnehmers. Von diesem verminderten Schaden ist dann die Selbstbeteiligung in Abzug zu bringen; die Entschädigungsleistung der Versicherung kürzt sich zuerst um den Rabatt und erst anschließend um die Selbstbeteiligung (LG Köln, Urt. v. 22.12.2011 - 81 O 72/11, NZV 2012, 238).

Wird das versicherte Kraftfahrzeug bei einem Transportvorgang mehrfach beschädigt (hier: beim Rücktransport aus der Türkei nach Deutschland), so handelt es sich versicherungsrechtlich um ein Schadensereignis im Sinne eines einzigen einheitlichen Lebensvorgangs. Die im Rahmen einer Kfz-Kaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung ist in derartigen Fällen nur einmalig zu berücksichtigen (AG Bremen, Urt. v. 30.04.2013 - 7 C 58/13, RuS 2013, 377).