VGH Bayern - Beschluss vom 09.04.2024
11 CS 24.385
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 S 23.5487

Sofortvollzug hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs

VGH Bayern, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen 11 CS 24.385

DRsp Nr. 2024/6592

Sofortvollzug hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der angeordnete Sofortvollzug hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug wurde am 25. Mai 2023 in H. (Schwarzwald-Baar-Kreis) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h überschritten. Auf dem dabei aufgenommenen Frontfoto ist eine weibliche Person als Fahrerin zu erkennen. Für die Halterdaten ist in den Fahrzeugregistern eine Übermittlungssperre eingetragen.