BGH - Urteil vom 22.05.1967
II ZR 96/65
Normen:
VVG §§ 6, 23, 25 ;
Fundstellen:
VersR 1967, 745

Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers nach Durchsicht des Kfz durch einen Fachmann; Gefahrerhöhung bei Fahrt zur Reparaturwerkstatt zur Abstellung eines Mangels

BGH, Urteil vom 22.05.1967 - Aktenzeichen II ZR 96/65

DRsp Nr. 1994/5992

Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers nach Durchsicht des Kfz durch einen Fachmann; Gefahrerhöhung bei Fahrt zur Reparaturwerkstatt zur Abstellung eines Mangels

1. Von einem Kraftfahrer, dessen Wagen unmittelbar vor einer längeren Fahrt von einem Fachmann nachgesehen und in Ordnung befunden worden ist, kann nicht verlangt werden, diesen Befund noch persönlich nachzuprüfen, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten. 2. Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn ein betriebsunsicher gewordenes Fahrzeug nur noch für eine einmalige, von vornherein zeitliche begrenzte Fahrt benutzt, z.B. in einer Reparaturwerkstatt oder nach Hause gefahren wird.

Normenkette:

VVG §§ 6, 23, 25 ;

Hinweise:

Vgl. zu 1. auch BGH v. 25.1.1965, VersR 1965, 279; BGH v. 27.6.1961, VersR 1961, 648; BGH v. 26.9.1966, VersR 1966, 1069 (Inspektion).

Fundstellen
VersR 1967, 745