Sozialplanprivilegierung bei Neugründung eines BetriebsWiderspruchsrecht des Arbeitnehmers beim BetriebsübergangBeginn der Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang bei fehlender Information über die SozialplanprivilegierungParallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 613/15 - v. 15.12.2016
BAG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 612/15
DRsp Nr. 2017/6415
Sozialplanprivilegierung bei Neugründung eines BetriebsWiderspruchsrecht des Arbeitnehmers beim BetriebsübergangBeginn der Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang bei fehlender Information über die SozialplanprivilegierungParallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 613/15 - v. 15.12.2016
1. Eine fehlende Information über die Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG des neuen Inhabers führt dazu, dass die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf gesetzt wird.2. Mit dem Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren seit der Gründung des neuen Inhabers ist dieser Fehler in der Unterrichtung kraft Gesetzes geheilt. Zu diesem Zeitpunkt beginnt im Hinblick auf diesen Unterrichtungsfehler entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat zu laufen.Orientierungssätze:1. Die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5BGB in Lauf gesetzt.2. Die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5BGB ist teleologisch auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6BGB ausgerichtet. Sie soll den Arbeitnehmern eine ausreichende Wissensgrundlage verschaffen, um eine sachgerechte Entscheidung darüber treffen zu können, ob sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen wollen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.