FG München - Urteil vom 03.05.2006
4 K 1153/04
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1367

Steuerbefreiung eines Futtermischwagens bei der Kraftfahrzeugsteuer

FG München, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 4 K 1153/04

DRsp Nr. 2006/20824

Steuerbefreiung eines Futtermischwagens bei der Kraftfahrzeugsteuer

Ein Futtermischwagen mit Silofräse, sog. Monofeeder Combi, ist von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 KraftStG befreit, weil in Deutschland ein Einsatz dieses Fahrzeugs in der gewerblichen Viehwirtschaft praktisch nicht in Frage kommt.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Futtermischwagen nach § 3 Nr. 7 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) steuerbefreit ist. Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtszug.