FG Berlin - Beschluss vom 29.08.2006
6 B 6046/06
Normen:
StVZO § 23 Abs. 6a ; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1942

Steuerliche Einstufung eines Kombifahrzeugs

FG Berlin, Beschluss vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 6 B 6046/06

DRsp Nr. 2007/513

Steuerliche Einstufung eines Kombifahrzeugs

1. Für die steuerliche Einstufung von Kraftfahrzeugen sind nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO die verbindlichen Vorschriften über die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen des EU-Gemeinschaftsrechts anzuwenden. 2. Bei nicht eindeutigen Abgrenzungsmerkmalen (z.B. bei sog. Kombifahrzeugen) gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsmerkmale für die Zuordnung eines Fahrzeugs zum Bereich "Pkw" oder "Lkw" weiter.

Normenkette:

StVZO § 23 Abs. 6a ; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller ist seit dem 26. Februar 2004 Halter des streitigen Kraftfahrzeugs des südkoreanischen Herstellers KIA mit der Verkaufsbezeichnung SORENTO und dem amtlichen Kennzeichen xxx. Aus dem Fahrzeugschein ergibt sich die verkehrsrechtliche Fahrzeugart "Pkw geschlossen" mit dem Ergänzungshinweis: Das Fahrzeug ist technisch ein Kombinationskraftwagen. Der Fahrzeugschein enthält folgende weitere Daten: Erstzulassung 26.02.2004, Dieselmotor, Hubraum 2497 ccm, zulässiges Gesamtgewicht 2810 kg, fünf Sitzplätze.