Steuern

Autor: Stephan Schröder

Zu beachten ist, dass auf vermehrte Bedürfnisse, Unterhaltszahlungen, Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld und den Haushaltsführungsschaden keine, wohl aber auf den Erwerbsschaden zu zahlen sind (§ 24 Nr. 1a EStG).