Autor: Stephan Schröder |
Die Praxis der Regulierung verhält sich umgekehrt zur Rechtsgrundlage. Gemäß § 843 Abs. 3 BGB kann der Verletzte statt einer Schadenrente eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn:
eine Kapitalabfindung einen günstigen Einfluss auf den Zustand des Geschädigten hat |
oder hierdurch der Aufbau einer neuen Existenz begünstigt wird |
(vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2005 -
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