Voraussetzungen und Risiken

Autor: Stephan Schröder

Die Praxis der Regulierung verhält sich umgekehrt zur Rechtsgrundlage. Gemäß § 843 Abs. 3 BGB kann der Verletzte statt einer Schadenrente eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn:

eine Kapitalabfindung einen günstigen Einfluss auf den Zustand des Geschädigten hat

oder hierdurch der Aufbau einer neuen Existenz begünstigt wird

(vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2005 - VI ZR 83/04, VersR 2005, 1559; Jäger, VersR 2006, 598; Schwintowski, VersR 2010, 149; Bachmeier, Personenschaden - Vergleich, Kapitalisierung und der Weg zur Anwaltshaftung, SVR 2019, 10 ff.; LG Stuttgart, Urt. v. 15.12.2004 - 14 O 542/01, SVR 2001, 186). Die Interessen des Schädigers sind hierbei unbeachtlich.