Strafrecht

Autor: Schaefer

Abstandsunterschreitungen können als

Nötigung (BVerfG, Beschl. v. 29.03.2007 - 2 BvR 932/06, NJW 2007, 1669 -1670; bei Bremsung durch Vordermann für diesen: BGH, Urt. v. 30.03.1995 - 4 StR 725/94, NZV 1995, 325),

Körperverletzung und

Straßenverkehrsgefährdung

geahndet werden.

Nötigung

Eine Unterschreitung des Sicherheitsabstands muss zum einen Gewalt i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB und darüber hinaus "zum angestrebten Zweck verwerflich" i.S.d. Absatzes 2 sein.

Von Bedeutung für die Annahme von nötigender Gewalt im Straßenverkehr ist insbesondere die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrene Geschwindigkeit, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des täterschaftlichen Handelns und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Signalhorn und Lichthupe betätigt hat (BVerfG, Beschl. v. 29.03.2007 - 2 BvR 932/06, NJW 2007, 1669 f.; OLG Köln, Urt. v. 14.03.2006 - 83 Ss 6/06, NZV 2006, 386).

Nach dem BayObLG (Urt. v. 08.04.1993 - 2 St RR 21/93, NJW 1993, 2882) ist Nötigung durch zu dichtes Auffahren auf einer BAB (im Tatfall während 14 Sek. auf der linken Fahrbahn bei Tempo 130 mit 5 m-10 m Abstand) nur dann als Gewalt i.S.v. § 240 StGB anzusehen, wenn diese eindeutig nicht auf Unachtsamkeit oder Sorglosigkeit beruhe, sondern in Nötigungsabsicht. Hierzu sind regelmäßig weitere Umstände wie Hup- oder Lichtsignale nötig.