Autor: Schaefer |
Der Sicherheitsabstand dient dem Fahrzeugverkehr, aber auch dem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger. § 4 StVO ist damit Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (OLG München, Urt. v. 05.05.1967 - 10 U 2051/66, NJW 1968, 653), da er dem Fußgänger eine bessere Übersicht und damit ausreichende eigene Reaktionsmöglichkeiten sichern soll. Der "halbe Tachoabstand" ist eine Faustregel, die mit einem bereits eingearbeiteten Sicherheitsabstand den gebotenen Abstand i.S.d.
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