VG Karlsruhe - Urteil vom 21.10.2008
8 K 2636/06
Normen:
VwGO § 74 Abs. 2 § 42 Abs. 2 ; LVwVfG § 41 Abs. 2 ; StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;

Straßenverkehr: Anbringung Zusatzschild; amtliche Hinweisbeschilderung; Bundesautobahn; Belange Verkehrsteilnehmer

VG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 8 K 2636/06

DRsp Nr. 2008/20311

Straßenverkehr: Anbringung Zusatzschild; amtliche Hinweisbeschilderung; Bundesautobahn; Belange Verkehrsteilnehmer

»Die in einem Erotik-Shop mit angeschlossenem Kino angebotenen Dienstleistungen dienen nicht unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer i.S.d. § 33 Abs.3 StVO

Normenkette:

VwGO § 74 Abs. 2 § 42 Abs. 2 ; LVwVfG § 41 Abs. 2 ; StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung für die Anbringung von Zusatzschildern auf Hinweisschildern an einer Bundesautobahn.

Die Klägerin betreibt einen Autohof bei XXX an der Bundesautobahn AX. Eines der Betriebsgebäude auf dem Autohof hat sie an die Betreiber eines "Erotic Stores" vermietet.

Mit Antrag vom 28.07.2006 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung für die Anbringung von Zusatzschildern mit den Logos "Esso", "Mc Donalds", Segafredo", "Casino" und "Erotic Store" auf Schildern an der Bundesautobahn AX, km xxx,xxx und xxx, xxx, die auf den Autohof bei XXX hinweisen.