VG Köln, vom 17.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 8081/92
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 400/94
Straßenverkehrsrecht - Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 11 C 15.95
DRsp Nr. 1997/5972
Straßenverkehrsrecht - Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
»1. Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab.2. Verkehrsteilnehmer ist nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist.3. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparkter Kraftwagen vier Tage nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird.«