Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie hält sinngemäß die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob einem Sozialhilfeempfänger die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn dieser sich aus finanziellen Gründen geweigert hat, ein von ihm von der Straßenverkehrsbehörde gemäß §
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