OVG Rheinland-Pfalz, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 10062/07
VG Neustadt a.d.W., vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2180/05
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens, Vorangegangener Hinweis, Keine Berufung auf ohne Zustimmung des Fahrerlaubnisinhabers zur Kenntnis erhaltenes MPU-Gutachten
BVerwG, Beschluß vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 3 B 99.07
DRsp Nr. 2008/14240
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens, Vorangegangener Hinweis, Keine Berufung auf ohne Zustimmung des Fahrerlaubnisinhabers zur Kenntnis erhaltenes MPU-Gutachten
»1. Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangene Verpflichtung nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen, wenn der Betroffene hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).2. Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV darf nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt werden, das die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat.«