AG Bremen - Urteil vom 25.11.2003
10 C 407/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 9 Abs. 5 ;

Straßenverkehrsrecht: Haftung des Rückwärtsfahrenden;

AG Bremen, Urteil vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 10 C 407/03

DRsp Nr. 2007/21701

Straßenverkehrsrecht: Haftung des Rückwärtsfahrenden;

1. Wird ein Unfall durch eine Rückwährtsfahrt verursacht, trifft den rückwärts fahrenden Fahrzeugführer wegen der ihm obliegnden besonderen Sorgfaltspflicht die volle Haftung mit der Folge, so dass in diesen Fällen die Betriebsgefahr des anderen Unfallbeteiligten vollständig zurücktritt. 2. 100 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer HWS-Verletzung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten restlichen materiellen Schadensersatz sowie Schmerzengeld aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend.