KG - Urteil vom 29.09.1986
12 U 1459/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 3 § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/73
VerkMitt 1987, Nr. 41
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 327/83

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer bei Lichtzeichenanlage mit Linksabbiegerpfeil; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Urteil vom 29.09.1986 - Aktenzeichen 12 U 1459/85

DRsp Nr. 1996/581

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer bei Lichtzeichenanlage mit Linksabbiegerpfeil; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. a) Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 1, 2 StVO haftet der Linksabbieger grundsätzlich im vollen Umfange, wenn er mit einem Teilnehmer des geradeausfahrenden Gegenverkehrs kollidiert, auch wenn für diesen der Unfall nicht unabwendbar war, es sei denn, es liegen ganz besondere, den Abbieger entlastende Umstände vor wie z.B. eine ganz wesentlich überhöhte Geschwindigkeit des im Gegenverkehr herannahenden Kraftfahrzeugs.