BGH - Beschluss vom 05.05.2021
IV ZR 147/20
Normen:
VVG § 78;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 381/18
SchlHOLG, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 181/19

Streit zweier Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer um Regressansprüche nach Reglierung eines Verkehrsunfallschaden durch Zahlung an die Geschädigte

BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen IV ZR 147/20

DRsp Nr. 2021/13219

Streit zweier Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer um Regressansprüche nach Reglierung eines Verkehrsunfallschaden durch Zahlung an die Geschädigte

1. Ist infolge eines Gespannunfalls der Unfallschaden in Deutschland eingetreten, ist sowohl auf die Schadensersatzpflicht des beim deutschen Versicherer versicherten Halters der Zugmaschine als auch auf die Schadensersatzpflicht des beim ausländischen Versicherer versicherten Halters des Anhängers gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden.2. Steht infolge eines Gespannunfalls dem Versicherer der Zugmaschine nach § 78 VVG ein hälftiger Innenausgleich gegen den Versicherer des Anhängers zu, kann dieser Innenausgleich nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung eines der beiden Versicherungsunternehmen mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: 5.681,75 €

Normenkette:

VVG § 78;

Gründe

I. Die Parteien, zwei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, streiten um Regressansprüche der Klägerin, nachdem diese einen Verkehrsunfallschaden durch Zahlung an die Geschädigte reguliert hat.