OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2005
I-5 U 21/05
Normen:
BGB § 833 S. 1 § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 153
NZV 2006, 153
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 261/04

Tierhalterhaftung: Wegfall des Schadensersatzanspruch bei erheblichem Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen I-5 U 21/05

DRsp Nr. 2007/1511

Tierhalterhaftung: Wegfall des Schadensersatzanspruch bei erheblichem Mitverschulden des Geschädigten

Ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten kann die Schadensersatzpflicht ganz entfallen lassen. Im Bereich der Tierhalterhaftung liegt ein relevanter Beitrag des Geschädigten zur Entstehung des Schadens vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat, obwohl er diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte.

Normenkette:

BGB § 833 S. 1 § 254 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Keine der beiden Alternativen für eine begründete Berufung ist im vorliegenden Fall gegeben.