Autoren: Bildstein/Meyer |
Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert unter Anrechnung des Restwerts. Grundlage für die Schadenshöhe ist ein Sachverständigengutachten; im Gegensatz zur Reparaturabrechnung werden hier auch i.d.R. Gutachten eines deutschen Sachverständigen zum Umfang des Wiederbeschaffungsaufwands akzeptiert. Liegt der Schaden mit einem Reparaturaufwand bei 75 % des Wiederbeschaffungswerts, wird von einem Totalschaden ausgegangen.
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