Totalschaden

Autoren: Abatzis/Petropoulos

Ersetzt wird nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern lediglich der Zeitwert, also der Betrag, der bei Veräußerung des Fahrzeugs im unbeschädigten Zustand erzielt worden wäre. Der Restwert wird angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug ein Neufahrzeug war.

Die Höhe dieses Zeitwerts ist durch ein Sachverständigengutachten zu belegen. Wird ein solches erst nach Rücktransport in Deutschland erstellt, können sich die bei den Reparaturkosten geschilderten Schwierigkeiten ergeben. Auch hier lässt sich häufig ein voller Ersatz erst durch gerichtliche Geltendmachung erzielen.

Eine Abrechnung auf Totalschadensbasis findet bei einer erheblichen Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeugs nicht statt; ebenso wenig gibt es einen Anspruch auf Ersatz eines Neufahrzeugs. An und Abmeldekosten sowie auch Rückführungskosten werden i.d.R. nicht ersetzt.