Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 25. Juli 1991 gegen 7. 00 Uhr auf der A. -Straße zwischen M. und H. ereignet hat. Der Kläger kollidierte, als er mit seinem Pkw auf der dort 4, 50 m breiten A. -Straße in Richtung M. fuhr, in einer - aus seiner Sicht gesehen - Rechtskurve mit dem entgegenkommenden, vom Erstbeklagten gefahrenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw des Zweitbeklagten. Für die beiden Fahrer war die Sicht zueinander durch ein Maisfeld auf der Kurveninnenseite begrenzt. Im Unfallbereich beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h.
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