I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, bei dem er als Fußgänger am 7. Februar 1985 von einem Pkw angefahren wurde, der von einer Versicherungsnehmerin der Beklagten geführt wurde. Dabei erlitt er eine Verletzung des rechten Schienbeinkopfes, die auch nach einer Operation weiter zu Beschwerden führte. Inwieweit beim Kläger eine dauerhafte Schmerzsymptomatik bestand, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist allerdings die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen dieses Verkehrsunfalls.
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