Autor: Schaefer |
Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsschadens (= Schadenereignis, Unfall) lässt den Versicherungsschutz vollständig entfallen, § 103 VVG.
Hinweis:Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt allein genügt nicht. Der Vorsatz muss sich auf die Schadenverursachung beziehen. Bedingter Vorsatz genügt (OLG Nürnberg, Urt. v. 12.02.1981 - 8 U 2544/80, VersR 1981, 1123; OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.11.1992 - |
Beispiel:
Trunkenheitsfahrer nimmt billigend in Kauf, auf seiner Fahrt einen Versicherungsfall auszulösen. Dieser Sachverhalt liegt in den seltensten Fällen vor.
Hinweis:Eine vollständige Leistungsfreiheit kann auch bei einer absoluten Fahruntüchtigkeit gegeben sein (BGH, Urt. v. 22.06.2011 - IV ZR 225/10, NZV 2011, |
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