Trunkenheit in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Autor: Schaefer

1. Vorsätzliche Herbeiführung des Trunkenheitsunfalls, § 103 VVG

Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsschadens (= Schadenereignis, Unfall) lässt den Versicherungsschutz vollständig entfallen, § 103 VVG.

Hinweis:

Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt allein genügt nicht. Der Vorsatz muss sich auf die Schadenverursachung beziehen. Bedingter Vorsatz genügt (OLG Nürnberg, Urt. v. 12.02.1981 - 8 U 2544/80, VersR 1981, 1123; OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.11.1992 - 5 U 24/92, VersR 1993, 1004).

Beispiel:

Trunkenheitsfahrer nimmt billigend in Kauf, auf seiner Fahrt einen Versicherungsfall auszulösen. Dieser Sachverhalt liegt in den seltensten Fällen vor.

Hinweis:

Eine vollständige Leistungsfreiheit kann auch bei einer absoluten Fahruntüchtigkeit gegeben sein (BGH, Urt. v. 22.06.2011 - IV ZR 225/10, NZV 2011, 597; OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2010 - 20 U 74/10, NZV 2011, 293). Liegt eine relative Fahruntüchtigkeit im Bereich von 0,3 ‰ BAK vor, kann eine Leistungskürzung um 50 % angemessen sein. Die Leistungskürzung kann im Bereich der rela-tiven Fahruntüchtigkeit bis zu 75 % erreichen (OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2010 - 20 U 74/10, NZV 2011, 293).

2. Trunkenheit und Gefährdungshaftung

Siehe → Obliegenheitsverletzungen Rdnr. 1 ff.