Am 7. Dezember 1981 erfaßte der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten VW-Bus den mit Straßenbauarbeiten beschäftigten Polier H.. H. erlitt hierbei schwere Verletzungen, an denen er am 4. Januar 1982 verstarb. Im Revisionsverfahren ist außer Streit, daß die Beklagten in den Grenzen einer Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen auf zukommen haben.
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