I. 1. Das Amtsgericht Günzburg hat durch Urteil vom 26. Januar 1987 gegen den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 21 o/oo" gemäß § 24 a StVG eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Urteil beruht auf folgenden Feststellungen:
Am 29. September 1986 führte der Betroffene gegen 20. 50 Uhr auf der Autobahn A 8 aus Richtung München kommend und in Richtung Stuttgart fahrend bei Km 98 einen Lastkraftwagen. Er war in Miesbach zu seiner Fahrt aufgebrochen, wo er am Spätnachmittag Bier getrunken hatte. Eine dem Betroffenen um 21. 34 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1, 21 o/oo im Mittelwert.
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