Übernachtungs- und Stornokosten

Autoren: Göppl/Pöhlmann

Mehraufwendungen, die durch eine Unterbrechung oder Verlängerung der Urlaubsreise entstehen, werden dann ersetzt, wenn sie unfallbedingt sind und belegt werden können. Dies gilt jedoch nur für konkret eingetretenen Schaden; entgangener Urlaubsgenuss wird nicht berücksichtigt.