Autoren: Göppl/Pöhlmann |
Mehraufwendungen, die durch eine Unterbrechung oder Verlängerung der Urlaubsreise entstehen, werden dann ersetzt, wenn sie unfallbedingt sind und belegt werden können. Dies gilt jedoch nur für konkret eingetretenen Schaden; entgangener Urlaubsgenuss wird nicht berücksichtigt.
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