BGH - Urteil vom 29.01.2019
VI ZR 481/17
Normen:
BGB § 182; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7;
Fundstellen:
BB 2019, 578
DAR 2019, 305
DAR 2019, 321
MDR 2019, 414
NJW 2019, 1669
NZV 2019, 424
VRS 2018, 178
VersR 2019, 499
WM 2020, 785
ZIP 2019, 663
ZMR 2019, 466
r+s 2019, 228
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 107 C 6843/16
LG Leipzig, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 12/17

Übernahme der Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall durch den Leasingnehmer; Erstattung der fiktiven Herstellungskosten vom Schädiger ohne Zustimmung des Eigentümers hinsichtlich Erfüllung im konkreten Schadensfall

BGH, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen VI ZR 481/17

DRsp Nr. 2019/3276

Übernahme der Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall durch den Leasingnehmer; Erstattung der fiktiven Herstellungskosten vom Schädiger ohne Zustimmung des Eigentümers hinsichtlich Erfüllung im konkreten Schadensfall

Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 13. November 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 182; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als Leasingnehmerin nach einem Verkehrsunfall den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten für das von ihr geleaste Fahrzeug in Anspruch. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien außer Streit.