Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
I. Das Amtsgericht Potsdam sprach den Angeklagten mit Urteil vom 25. November 2008 vom mit Anklageschrift vom 21. Mai 2008 gemachten Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung frei.
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