BGH - Beschluss vom 28.01.2020
VIII ZR 57/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 429
MDR 2020, 714
NJW 2020, 1740
NZV 2020, 359
VRS 2020, 57
VersR 2020, 1549
WM 2020, 476
ZIP 2020, 486
ZfBR 2020, 360
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 241/17
OLG Celle, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 263/18

Überspannung der Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor (hier: Motorentyp OM 651); Zulassung der Revision wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverstoßes

BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 57/19

DRsp Nr. 2020/3323

Überspannung der Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor (hier: Motorentyp OM 651); Zulassung der Revision wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverstoßes

BGB § 434 Zur Überspannung der Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor (hier: Motorentyp OM 651). GG Art. 103 Abs. 1 ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 Eine Zulassung der Revision wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverstoßes kommt nicht in Betracht, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts der nunmehr gerügten Gehörsverletzung entgegenzuwirken (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699). Hierbei ist eine anwaltlich vertretene Partei auch gehalten, das Berufungsgericht auf von ihm bislang nicht beachtete höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze hinzuweisen (hier: Voraussetzungen einer Behauptung "ins Blaue hinein" und eines "Ausforschungsbeweises").

Tenor