FG Münster - Urteil vom 27.10.2009 13 K 3390/06 Kfz
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2a; KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4; PBefG § 4 Abs. 4;
Umbau eines PKW zu einem LKW
FG Münster, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 13 K 3390/06 Kfz
DRsp Nr. 2010/3045
Umbau eines PKW zu einem LKW
1. Ist ein Fahrzeug nach der Herstellerkonzeption vorrangig für die Beförderung von Personen ausgelegt, müssen gewichtige Umstände hinzutreten, um eine Einstufung als LKW zu rechtfertigen.2. Zur Gesamtbeurteilung verschiedener Umstände (Umbau; Verhältnis Lade- zu Sitzfläche; Einbau einer Trennwand).
Normenkette:
KraftStG § 2 Abs. 2a; KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4; PBefG § 4 Abs. 4;
Tatbestand:
Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung des Fahrzeugs des Klägers.
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