OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.06.2019
1 RBs 123/19
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 77b Abs. 1 S. 1; StPO § 275 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 22.03.2019

Umfang der Angaben im HauptverhandlungsprotokollBindungswirkung des abgekürzten Urteils

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 1 RBs 123/19

DRsp Nr. 2020/18327

Umfang der Angaben im Hauptverhandlungsprotokoll Bindungswirkung des abgekürzten Urteils

Ein abgekürztes Urteil, das sich aus dem inneren Dienstbereich des Amtsgerichtes entfernt, kann im Nachgang nur noch unter den Voraussetzungen des § 77b Abs. 2 OWiG verändert oder ergänzt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 77b Abs. 1 S. 1; StPO § 275 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr geführt hat, zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Zugleich hat das Amtsgericht auch ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der Frist des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist mit der zulässig erhobenen Sachrüge vorläufig erfolgreich. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil es keine Gründe enthält und deshalb vom Senat nicht auf sachlich-rechtliche Fehler überprüft werden kann. Die nachträglich um eine Begründung ergänzte Urteilsfassung (Bl. 102-107 d.A.), ist unbeachtlich.